Instandhaltung
Instandhaltung wird definiert als: „Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer (Betrachtungs-)Einheit zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes oder der Rückführung in diesen, so dass sie die geforderte Funktion erfüllen kann.“ (DIN 31051, DIN EN 13306)
Technische Arbeitsmittel verlieren durch Abnutzung und Korrosion ganz oder teilweise ihre Funktionsfähigkeit. Deshalb ist an Maschinen, Geräten, Anlagen und Einrichtungen Instandhaltung erforderlich. Ziel ist der störungsfreie Betrieb. Wird Instandhaltung nicht durchgeführt, drohen Maschinen- und damit Produktionsausfälle, im schlimmsten Fall sogar Unfälle und Gefahren für die Umwelt.
Eine Übersicht über die vier Instandhaltungsarten und deren Ziele liefert folgende Tabelle (nach DIN 31051):
| Instandhaltung | |||
| Wartung | Inspektion | Instandsetzung | Verbesserung |
| Erhalten | Überwachen | Reparieren | Verbessern |
Wartung
Wartung bedeutet: „Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates.“ (DIN 31051)
Wartung wird vorbeugend und in regelmäßigen Abständen durchgeführt, sie soll die Lebensdauer erhöhen und den Verschleiß gering halten. Wartungen können von eigenem Personal oder von Fremdfirmen durchgeführt werden. Der Einsatz externen Personals wird durch Wartungsverträge geregelt. In Abhängigkeit vom Schwierigkeitsgrad wird für die Wartung Fachpersonal eingesetzt, dies können Fachmonteure, Meister oder Techniker sein.
Maßnahmen können sein:
- Auftrag, Auftragsdokumentation und Analyse des Auftragsinhalts;
- Erstellen eines Wartungsplans;
- Vorbereitung der Durchführung;
- Vorwegmaßnahmen, z. B. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen;
- Überprüfung der Vorbereitung und der Vorwegmaßnahmen sowie Freigabe der Durchführung;
- Durchführung;
- Funktionsprüfung;
- Rückmeldung.
Wartung ist eine Art der Benutzung, d. h. auch bei der Wartung muss die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten (Instandhalter) gewährleistet werden (§ 2 Abs. 3 BetrSichV, § 4 BetrSichV).
Anhang 1 der BetrSichV legt u.a. fest, dass:
- Sicherheitseinrichtungen bei der Wartung möglichst nicht demontiert werden müssen;
- Wartungsbereiche ausreichend beleuchtet sind;
- Wartungsarbeiten grundsätzlich bei Stillstand des Arbeitsmittels durchgeführt werden können;
- ein sicherer Zugang zu und ein gefahrloser Aufenthalt an die Stellen gewährleistet ist, die zur Wartung notwendig sind.
Für elektrische Geräte und Anlagen gilt das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Demnach dürfen Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigen auch bei der Wartung nicht gefährdet werden (§ 4 GPSG). Dementsprechend muss der Hersteller zusammen mit dem Produkt Informationen für den Anwender mitliefern. Derartige technische Unterlagen können u. a. enthalten:
- Bedienungs- bzw. Betriebsanleitung;
- Wartungsanleitung mit Informationen zu Wartungsmaßnahmen, Wartungsfristen sowie ausreichenden Sicherheitshinweisen u.a. zur Wartung;
- Bestandsunterlagen, z. B. Anleitungen für Aufbau, Montage und Demontage;
- Informationen über die wichtigsten Verschleißteile.
Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist die GefStoffV zu beachten.

