Anpassung an GHS
Mit der EG-GHS-CLP-Verordnung 1272/2008/EG („Globally Harmonised System“) wird in der EU ein neues Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für gefährliche Stoffe und Gemische eingeführt. Dies macht eine Anpassung der Gefahrstoffverordnung an GHS erforderlich.
In § 5 des Entwurfs wird daher auf das „neue“ Einstufungs- und Kennzeichnungssystem nach 1272/2008/EG verwiesen. Gleichzeitig bleibt jedoch auch das „alte“ Einstufungs- und Kennzeichnungssystem nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG bzw. der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG in der Gefahrstoffverordnung verankert. Damit schafft der Gesetzgeber bis zum Ablauf der in 1272/2008/EG festgelegten Übergangsfristen zum 1.6.2015 eine funktionierende Rechtsgrundlage sowohl für das „alte“ als auch das „neue“ Einstufungs- und Kennzeichnungssystem.
Alle konkreten Anforderungen der Gefahrstoffverordnung beziehen sich jedoch nach wie vor ausschließlich auf die „alte“ Einstufung nach Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie! In § 4 wird klargestellt, dass sich der Begriff „gefährlich“ auf die „alte“ Einstufung nach der Stoffrichtlinie bezieht. Damit ist bereits vorprogrammiert, dass bis spätestens 1.6.2015 eine weitere grundlegende Änderung der Gefahrstoffverordnung erfolgen muss. Zu diesem Zeitpunkt erlangt die EG-GHS-CLP-Verordnung alleinige Gültigkeit, die Stoff- und die Zubereitungsrichtlinie treten außer Kraft. Die Gefahrstoffverordnung muss daher bis spätestens Mitte 2015 ausschließlich an „GHS“ angepasst werden.
Anpassung an REACH
Die REACH-Verordnung 1907/2006/EG führt zu einem Änderungsbedarf bei den in der Gefahrstoffverordnung verankerten Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen. Da ein Großteil der Beschränkungen zwischenzeitlich in Anhang XVII der unmittelbar verbindlichen REACH-Verordnung implementiert ist, müssen die entsprechenden Beschränkungsbestimmungen, die derzeit noch in Anhang IV GefStoffV national geregelt sind, ersatzlos gestrichen werden. Eine verbleibende –kleinere Anzahl – an nationalen Bestimmungen, die nicht in REACH geregelt sind, werden in einen neuen Anhang II in die Gefahrstoffverordnung aufgenommen.
Revision des Schutzstufenkonzepts
Das vierstufige Schutzstufenkonzept, das erst 2005 in der Gefahrstoffverordnung implementiert worden war, lässt sich laut Aussagen des Gesetzgebers nicht mit dem neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem nach 1272/2008/EG in Einklang bringen.
Das Schutzstufenkonzept der jetzigen GefStoffV lässt eine enge Bindung der Schutzstufen an die Kennzeichnung von Gefahrstoffen zu. So erfolgt z. B. über die Kennzeichnung eines Gefahrstoffs mit einem Totenkopfsymbol automatisch die Zuordnung zu bestimmten Schutzstufen mit einer hohen Gefährdung. Dieses sehr einfache Konzept kann unter 1272/2008/EG mit einem gänzlich anderen Kennzeichnungssystem nicht mehr aufrechterhalten werden.
Laut dem vorliegendem Entwurf zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung soll der Begriff der „Schutzstufen“ komplett aus dem Verordnungstext verschwinden. Wie bisher sollen aufeinander aufbauende Schutzmaßnahmenpakete vorgegeben werden, denen dann allerdings keine konkrete Schutzstufe zugeordnet wird. Die zentralen Vorschriften des gefahrstoffbezogenen Arbeitsschutzes inklusive der Schutzmaßnahmenpakete sollen in §§ 7 bis 12 implementiert werden:
In § 7 „Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung“ werden die zentralen Vorschriften der Gefährdungsbeurteilung von der Informationsermittlung bis hin zur Dokumentation gebündelt. Neu ist eine konkrete Auflistung, welche Gesichtspunkte im Rahmen der Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung mindestens angegeben werden müssen. Gleichfalls wird definiert, welche Angaben das Gefahrstoffverzeichnis mindestens enthalten muss. Darüber hinaus wird der Begriff der „geringen Gefährdung“ aufgeweitet: Die strikte Regelung, dass Tätigkeiten mit „Totenkopfstoffen“ grundsätzlich nicht einer geringen Gefährdung zugeordnet werden können, wird aufgegeben.
§ 8 „Grundpflichten“ enthält Anforderungen wie z. B. das Minimierungs- oder das Substitutionsgebot, die keine Schutzmaßnahmen im eigentlichen Sinne darstellen. Die hier aufgeführten Grundpflichten sind – sofern relevant – stets zu beachten.
§ 9 „Allgemeine Schutzmaßnahmen“ stellt einen Katalog von Grundmaßnahmen dar, die bei „geringer“ bzw. „normaler“ Gefährdung ausreichend sind.
§ 10 „Zusätzliche Schutzmaßnahmen“ enthält Schutzmaßnahmen, die bei erhöhter Gefährdung anzuwenden sind, wenn
- Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden,
- eine Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt bei hautresorptiven oder haut- bzw. augenschädigenden Gefahrstoffen besteht oder
- aufgrund der Gefährlichkeitsmerkmale und der inhalativen Exposition von Gefahrstoffen ohne Grenzwert von einer Gefährdung ausgegangen werden muss.
Die Auswahl der Schutzmaßnahmen erfolgt auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung z. B., dass nur eine der in § 10 genannten Maßnahmen ausreichend ist, müssen die anderen dort genannten Maßnahmen auch nicht getroffen werden.
In § 11 werden besondere Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 gemäß den Vorgaben der „Krebs-Richtlinie“ 2004/37/EG festgelegt. Die Anforderungen des § 11 beziehen sich jedoch nicht mehr wie bisher auf fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe, was im Einklang zu den EU-Bestimmungen steht.
§ 12 enthält wie bisher besondere Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren.

